Wissen, wo's langgeht

BAföG (Bundesausbildungsförderung)

Bei bestimmten Ausbildungsgängen ist eine individuelle Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) möglich. Unterstützt werden Sie, wenn Sie die entsprechende Ausbildung nicht selbst finanzieren können und auch das Einkommen und Vermögen des Ehepartners oder der Eltern hierzu nicht ausreichen.

Welche Ausbildungsgänge werden gefördert?

BAföG erhalten Sie für den Besuch von

  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10,
  • Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachoberschulen,
  • Abendschulen und Weiterbildungskollegs,
  • Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen.

Wer wird gefördert?

Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn Sie die Ausbildung, für die Sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres – bzw. bei Masterstudiengängen vor Vollendung des 35. Lebensjahres – beginnen. In folgenden Ausnahmefällen kann eine Ausbildungsförderung auch danach noch geleistet werden:

  • bei Absolvent/innen des zweiten Bildungsweges,
  • bei Studierenden, die ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation eingeschrieben wurden,
  • bei Auszubildenden, die aus familiären Gründen eine Ausbildung erst verspätet beginnen konnten,
  • bei Auszubildenden, die aufgrund einer einschneidenden Änderung der persönlichen Verhältnisse bedürftig wurden.

Als Schüler/in einer allgemeinbildenden Schule oder einer Berufsfachschule erhalten Sie nur dann BAföG, wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärtig untergebracht sind. Dies ist der Fall, wenn Sie

  • einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden sind,
  • mit mindestens einem Kind zusammenleben,
  • die Ausbildungsstätte von der Wohnung Ihrer Eltern nicht erreichbar ist.

Für eine Ausbildung im Ausland gelten ebenso wie bei einer Förderung ausländischer Auszubildender besondere Voraussetzungen.

Zuschuss oder Darlehen – Welche Förderarten gibt es?

Die Ausbildungsförderung wird für Schülerinnen oder Schüler als Zuschuss, für Studierende zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen gezahlt. Die Zahlungen starten bei Ausbildungsbeginn, aber frühestens von Beginn des Antragsmonats an.

Wo stelle ich Antrag auf BaFöG?

Den Antrag auf BAföG stellen Sie bei dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. In der Regel ist zuständig

  • für Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der sie immatrikuliert sind,
  • für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung am Ort der Ausbildungsstätte,
  • für alle anderen Schüler/innen das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.

Wann beginnt die Rückzahlung des Darlehens für Studierende?

Mit der Rückzahlung in monatlichen Raten müssen Sie erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer beginnen. Dabei kann das Darlehen in Mindestraten von 105 Euro monatlich in einem Zeitraum von bis zu 20 Jahren zurückgezahlt werden. Übersteigt Ihr monatliches Einkommen nicht die Grenze von 1.070 Euro, wird die Rückzahlung auf Antrag ausgesetzt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich noch, wenn ein Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner oder Kinder mit zu versorgen sind.

Weitere Informationen

Mehr Informationen finden Sie auf der BAföG–Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (www.bafög.de).